Neue Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

seit dem 1. Januar 2023 gelten gemäß dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze neue Hinzuverdienstmöglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer im Internet dieses Stichwort eingibt, findet dazu eine Vielzahl von Ausführungen.

Wir bieten zu verschiedenen Situationen Informationen an.

Unabhängig von unseren Informationen sind folgende Informationen besonders beachtenswert:

  • Jeder Fall ist individuell zu betrachten und die Auswirkungen sind persönlich abzustimmen.
  • Die Versichertenältesten sind Ansprechpartner/innen und helfen mit Informationen zu den persönlichen Gegebenheiten.
  • In kritischen Situationen ist es immer richtig zu agieren und Fragen an beteiligte Institutionen rechtsverbindlich schriftlich zu stellen. Diese Institutionen geben am Telefon keine rechtsverbindlichen Auskünfte.
  • Über die E-Mail-Adresse vorruhestand@rag.de ist der Kontakt zur RAG möglich.