Hinzuverdienstgrenze bei Bezug von Knappschaftsausgleichleistung (KAL)
Ansprechpartner
- Versichertenberater und -beraterin
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS)
- RAG (für den betrieblichen Zuschuss aus dem Sozialplan)
- Ansprechpartner RAG: Andreas Zimmer, Tel.: 0201 378 7071
- Ab dem 60 zigsten Lebensjahr IGBCE Unterstützungsverein
- IGBCE Gelsenkirchen Tel.: +49(0)209 933470
Vorgehensweise
- Rechtsverbindlichkeit nur durch Schriftform
- Telefonauskunft nicht rechtssicher
Besonderheiten
- Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Ehrenamt sowie Einkünfte durch ehrenamtliche Tätigkeit
- Einkünfte jeglicher Art (steuerrechtliche Relevanz)
Du kannst die KAL nicht als „Teilrente“ bekommen. Daher kannst du eine Beschäftigung neben der KAL nur in geringem Umfang außerhalb des Bergbaues ausüben. Die Hinzuverdienstgrenze ist die gleiche wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie orientiert sich an der sogenannten Bezugsgröße der Sozialversicherung und wird jedes Kalenderjahr angepasst. Für 2023 ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro. Du musst beachten, dass bei der Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb oder beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die KAL komplett entfällt.